Zusätzliche Beiträge in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg

Rechtsanwälte können über den Pflichtmitgliedsbeitrag hinaus noch zusätzlich 3/10 des Regelpflichtbeitrages entrichten. Zusammen mit anderen Beiträgen aus gesetzlichen Versorgungseinrichtungen darf der Beitrag die Grenze von 13/10 des Regelpflichtbeitrages nicht übersteigen.

Zusätzliche Beiträge können erst ab Antragstellung und nicht für Zeiten der Berufsunfähigkeit, eines Anspruchs auf Vorsorgungsleistungen, nach Vollendung des 65. Lebensjahres und nicht für Zeiten eines ermäßigten oder besonderen Beitrages (§ 13 der Satzung) entrichtet werden.

Es stellt sich jedoch die Überlegung, ob statt der zusätzlichen Beiträge in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden sollen. Es können freiwillige Beiträge für Zeiten der nicht anrechenbaren Schul- und Hochschulzeiten bis zum 45. Lebensjahr nachgezahlt werden.

Zusätzlich können für jedes Kalenderjahr freiwillige Beiträge zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Der spätestete Einzahlungstermin ist der 31.3. eines jeweiligen Jahres für das letzte Kalenderjahr.

Bei Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten für die Regelaltersrente und bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Möglichkeit die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu erfüllen. Als Mitglied der KVdR werden nur Beiträge aus Renteneinkünfte, Einkünfte aus selbtändiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung erhoben und nicht wie bei der freiwilligen Mitgliedschaft alle Einküfte.

Es empfiehlt sich eine Beratung bei einem Rentenberater wahrzunehmen.

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