Zusätzliche Beiträge in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg
Rechtsanwälte können über den Pflichtmitgliedsbeitrag hinaus noch zusätzlich 3/10 des Regelpflichtbeitrages entrichten. Zusammen mit anderen Beiträgen aus gesetzlichen Versorgungseinrichtungen darf der Beitrag die Grenze von 13/10 des Regelpflichtbeitrages nicht übersteigen. Zusätzliche Beiträge können erst ab Antragstellung und nicht für Zeiten der Berufsunfähigkeit, eines Anspruchs auf Vorsorgungsleistungen, nach Vollendung des 65. Lebensjahres und nicht für Zeiten eines ermäßigten oder besonderen Beitrages (§ 13 der Satzung) entrichtet werden. Es stellt sich jedoch die Überlegung, ob statt der zusätzlichen Beiträge in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden sollen. Es können freiwillige Beiträge für Zeiten der nicht anrechenbaren Schul- und Hochschulzeiten bis zum 45. Lebensjahr nachgezahlt werden. Zusätzlich können für jedes Kalenderjahr freiwillige Beiträge zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbe...