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Zusätzliche Beiträge in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg

Rechtsanwälte können über den Pflichtmitgliedsbeitrag hinaus noch zusätzlich 3/10 des Regelpflichtbeitrages entrichten. Zusammen mit anderen Beiträgen aus gesetzlichen Versorgungseinrichtungen darf der Beitrag die Grenze von 13/10 des Regelpflichtbeitrages nicht übersteigen. Zusätzliche Beiträge können erst ab Antragstellung und nicht für Zeiten der Berufsunfähigkeit, eines Anspruchs auf Vorsorgungsleistungen, nach Vollendung des 65. Lebensjahres und nicht für Zeiten eines ermäßigten oder besonderen Beitrages (§ 13 der Satzung) entrichtet werden. Es stellt sich jedoch die Überlegung, ob statt der zusätzlichen Beiträge in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden sollen. Es können freiwillige Beiträge für Zeiten der nicht anrechenbaren Schul- und Hochschulzeiten bis zum 45. Lebensjahr nachgezahlt werden. Zusätzlich können für jedes Kalenderjahr freiwillige Beiträge zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbe

Ermäßigung der Beiträge für Rechtsanwälte in BW

Mitglieder deren Einkünfte nicht die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung erreichen (2017: 76.200 Euro) können auf Antrag unter Vorlage des Einkommenssteuerbescheides oder durch Vorlage geeigneter Belege wie ein Entgeltnachweis den Beitrag auf die Höhe reduzieren, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre (§ 11 Abs. 2 der Satzung). Der Mindestbeitrag beträgt 1/13  des Regelpflichtbeitrages (2017: 91,34 Euro). Mitglieder die gleichzeitig Pflichtversicherte in der Deutschen Rentenversicherung, Beamte oder Richter sind, zahlen Pflichtbeiträge in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages. Bei Geburt eines Kindes kann das Mitglied, das die Betreuung des Kindes übernimmt, auf Antrag für 36 Monate eine Beitragsbefreiung erlangen. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt werden (§ 11a der Satzung). Das Mitglied, das das Kind überwiegend erzieht, hat Anspruch auf Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Renten